STEUERTIPP
1: Gewinnfreibetrag - Freibetrag für investierte Gewinne (März
2010)
Die
Zeiten sind für viele hart und gute Nachrichten selten. Eine
gute Nachricht gibt es besonders für jene, die aus ihrer selbständigen
Erwerbstätigkeit eher geringe Einkommen erwirtschaften und den
10%igen "Freibetrag für investierte Gewinne" aufgrund
knapper Kasse nicht (zur Gänze) nutzen konnten. Dieser konnte
nur in Anspruch genommen werden, wenn entsprechende Investitionen
getätigt wurden. Die Steuerreform 2009 brachte einige
interessante Neuerungen, die ab 2010 gelten:
•
Erhöhung
des Gewinnfreibetrages von 10% auf 13%
•
Ausdehnung
des Gewinnfreibetrages von Einnahmen-Ausgaben- Rechnern auf
Bilanzierer
•
Abschaffung
des Investitionserfordernisses für die ersten 30.000 € Gewinn
•
Aufnahme
von Gebäuden in den Kreis möglicher Investitionsgüter
•
Streichung
der begünstigten Besteuerung für nicht entnommene Gewinne
Für Gewinne bis zu 30.000 Euro steht der 13%ige Freibetrag
also zu, auch wenn keine Investitionen getätigt werden (Grundfreibetrag).
Erst für Gewinne zwischen 30.000 Euro und 100.000 Euro sind
Investitionen erforderlich, um den Steuervorteil vollständig
ausschöpfen zu können (investitionsbedingter Gewinnfreibetrag).
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STEUERTIPP 2: Weihnachtsgeschenke und Einkommensteuer (Archiv)
Geschenke an Kunden:
Geschenke an Kunden sind als so genannter „Repräsentationsaufwand”
grundsätzlich keine Betriebsausgabe; ausgenommen, es liegt überwiegend
Werbeaufwand vor. Dies wird angenommen, wenn (Massen-) Geschenke
mit dem Firmennamen versehen verteilt werden (z. B. Kalender,
Schreibmappen).
Die Verwaltungspraxis lässt allerdings auch bei üblichen, nicht
mit dem Firmennamen versehenen (Weihnachts-)Geschenken (z.B.
Sektflaschen für Kunden) den Betriebsausgabenabzug zu.
Geschenke an Mitarbeiter:
Geld- und Sachgeschenke an Mitarbeiter sind als Lohnaufwand
(„freiwilliger Sozialaufwand”) immer Betriebsausgabe.
Zu beachten ist, dass nur Sachgeschenke auch lohnabgabenfrei
sein können; sofern sie „angemessen” sind. Der Fiskus meint:
„Dies ist dann der Fall, wenn der Wert der Sachgeschenke den
Freibetrag von € 186,- / Mitarbeiter / Jahr nicht
übersteigt.”
Beispiele für Sachgeschenke: Weinflaschen, Schmuck, Warengutscheine,
Geschenkmünzen, Golddukaten und auch Goldmünzen, sofern weniger
der Geldwert als der Goldglanz im Vordergrund steht. Wird zusätzlich
auch noch eine Betriebsfeier, -ausflug veranstaltet,
so genießt der Mitarbeiter dadurch einen weiteren “Vorteil aus
einem Dienstverhältnis“. Dieser ist auch lohnabgabenfrei, wenn
der Wert der Teilnahme an der Feier (mit allem was dazugehört)
den Freibetrag von € 365,- / Mitarbeiter / Jahr
nicht übersteigt.
Für den Dienstnehmer selbst bedeuten oben angeführte Zuwendungen
innerhalb der zwei Freibetragsgrenzen (€ 186,- bzw. €
365,-) Lohnsteuerfreiheit. § 3 Abs. (1) Z.14 EStG legt dies
ausdrücklich fest. Glücklich ist, wer in 2 Unternehmen arbeitet;
er kann dann von den 2 Freibeträgen doppelt profitieren.
Und das Brillantcollier für die Ehegattin bzw. die Jacques Lemans
- Uhr für den Ehegatten? Bei Geschenken dieser Art kommt seitens
des Finanzamtes keine Weihnachtsstimmung auf; sie sind gemäß
§ 20 Abs. (1) EStG nie als Betriebsausgabe abzugsfähig.
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