Home
Über Uns
Leistungen
Service
News
Kontakt

STEUERTIPP 1: Gewinnfreibetrag - Freibetrag für investierte Gewinne (März 2010)

Die Zeiten sind für viele hart und gute Nachrichten selten. Eine gute Nachricht gibt es besonders für jene, die aus ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit eher geringe Einkommen erwirtschaften und den 10%igen "Freibetrag für investierte Gewinne" aufgrund knapper Kasse nicht (zur Gänze) nutzen konnten. Dieser konnte nur in Anspruch genommen werden, wenn entsprechende Investitionen getätigt wurden. Die Steuerreform 2009 brachte einige interessante Neuerungen, die ab 2010 gelten:

Erhöhung des Gewinnfreibetrages von 10% auf 13%
Ausdehnung des Gewinnfreibetrages von Einnahmen-Ausgaben- Rechnern auf Bilanzierer
Abschaffung des Investitionserfordernisses für die ersten 30.000 € Gewinn
Aufnahme von Gebäuden in den Kreis möglicher Investitionsgüter
Streichung der begünstigten Besteuerung für nicht entnommene Gewinne

Für Gewinne bis zu 30.000 Euro steht der 13%ige Freibetrag also zu, auch wenn keine Investitionen getätigt werden (Grundfreibetrag). Erst für Gewinne zwischen 30.000 Euro und 100.000 Euro sind Investitionen erforderlich, um den Steuervorteil vollständig ausschöpfen zu können (investitionsbedingter Gewinnfreibetrag).

STEUERTIPP 2: Weihnachtsgeschenke und Einkommensteuer (Archiv)

Geschenke an Kunden:
Geschenke an Kunden sind als so genannter „Repräsentationsaufwand” grundsätzlich keine Betriebsausgabe; ausgenommen, es liegt überwiegend Werbeaufwand vor. Dies wird angenommen, wenn (Massen-) Geschenke mit dem Firmennamen versehen verteilt werden (z. B. Kalender, Schreibmappen).

Die Verwaltungspraxis lässt allerdings auch bei üblichen, nicht mit dem Firmennamen versehenen (Weihnachts-)Geschenken (z.B. Sektflaschen für Kunden) den Betriebsausgabenabzug zu.

Geschenke an Mitarbeiter:
Geld- und Sachgeschenke an Mitarbeiter sind als Lohnaufwand („freiwilliger Sozialaufwand”) immer Betriebsausgabe.
Zu beachten ist, dass nur Sachgeschenke auch lohnabgabenfrei sein können; sofern sie „angemessen” sind. Der Fiskus meint: „Dies ist dann der Fall, wenn der Wert der Sachgeschenke den Freibetrag von € 186,- / Mitarbeiter / Jahr nicht übersteigt.”
Beispiele für Sachgeschenke: Weinflaschen, Schmuck, Warengutscheine, Geschenkmünzen, Golddukaten und auch Goldmünzen, sofern weniger der Geldwert als der Goldglanz im Vordergrund steht. Wird zusätzlich auch noch eine Betriebsfeier, -ausflug veranstaltet, so genießt der Mitarbeiter dadurch einen weiteren “Vorteil aus einem Dienstverhältnis“. Dieser ist auch lohnabgabenfrei, wenn der Wert der Teilnahme an der Feier (mit allem was dazugehört) den Freibetrag von € 365,- / Mitarbeiter / Jahr nicht übersteigt.

Für den Dienstnehmer selbst bedeuten oben angeführte Zuwendungen innerhalb der zwei Freibetragsgrenzen (€ 186,- bzw. € 365,-) Lohnsteuerfreiheit. § 3 Abs. (1) Z.14 EStG legt dies ausdrücklich fest. Glücklich ist, wer in 2 Unternehmen arbeitet; er kann dann von den 2 Freibeträgen doppelt profitieren.

Und das Brillantcollier für die Ehegattin bzw. die Jacques Lemans - Uhr für den Ehegatten? Bei Geschenken dieser Art kommt seitens des Finanzamtes keine Weihnachtsstimmung auf; sie sind gemäß § 20 Abs. (1) EStG nie als Betriebsausgabe abzugsfähig.


Kontakt